

gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz - Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
I. Kaufverträge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung ... 3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) ... 1 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von bei einem Wert
• Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen - bis € 36.336,42 ........ je 4 %,
• Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird - von € 36.336,49 bis € 48.448,51 je € 1.453,46
• Unternehmen aller Art - ab € 48.448,58 ..........je 3 %,
• Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück
jeweils zuzüglich 20 % Ust
II. Mietverträge
Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust), bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Vermittlungsprovision
Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
Vertragsdauer Vermieter Mieter
• unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen 3 Bruttomonatsmietzinse
• Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse 2 Bruttomonatsmietzinse
• bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit --- Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
• Frist weniger als 2 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse 1 Bruttomonatsmietzins
• bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre --- Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit --- Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
Untermietsverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer 1 Monatsbrutto-mietzins 1 Monatsbrutto-mietzins
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Haupt- oder Untermietsverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer Vermieter Mieter
• unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre 2 Bruttomonatszinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
• Frist weniger als 2 Jahre 2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
• bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre --- Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III. Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages (§ 33 TP 8 GebG) 0,8 %
2. bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre 1,5 %
3. Grundbuchseintragungsgebühr ....................................... 1,2 %
4. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung ................ 0,5 %
5. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
6. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
7. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen. 
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